Für staatlich anerkannte Sozialarbeiter/-innen oder Sozialpädagogen/-innen besteht die Möglichkeit, als Fachkraft des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz tätig zu sein. Mit Wirkung vom 1. Juni 2008 sind die bisher selbstständig und weitgehend unabhängig voneinander arbeitenden Dienste der Bewährungshilfe und Gerichtshilfe in einen Ambulanten Sozialen Dienst der Justiz in Nordrhein-Westfalen überführt worden. Die Organisation des Ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz in Nordrhein-Westfalen richtet sich nach der AV des JM vom 25. Februar 2008 (4260 - III. 1).

An jedem Sitz eines Landgerichts ist ein ambulanter Sozialer Dienst eingerichtet. Er besteht aus den Fachbereichen Ambulanter Sozialer Dienst der Justiz und Gerichtshilfe.

Dessen Aufgaben sind insbesondere
1. für die Fachbereiche der Ambulanten Sozialen Dienste der Justiz
die Betreuung und Kontrolle von Erwachsenen und Jugendlichen, deren Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Maßregel oder Strafrest   zur Bewährung ausgesetzt ist und die unter Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers gestellt sind oder unter Führungsaufsicht stehen. Dadurch soll die Integration dieser Personen in die Gesellschaft gefördert, Haftverbüßungen mit ihren negativen Auswirkungen vermieden und die Rückfallhäufigkeit deutlich vermindert werden (§ 56d StGB, §§ 24, 25 JGG, §§ 25 ff. GnO Nordrhein-Westfalen, §§ 67d ff., 68 ff. StGB, § 7 JGG, § 463a StPO).
2. für den Fachbereich der Gerichtshilfe
sozialarbeiterische Untersuchungen und Darstellungen der persönlichen Verhältnisse und der sozialen Lage bei beschuldigten, angeschuldigten, angeklagten oder verurteilten Erwachsenen sowie darauf gestützte Diagnosen nach konkretem Auftrag. Ferner leistet der Fachbereich der Gerichtshilfe einen Beitrag zur Wiederherstellung des sozialen Friedens und des Rechtsfriedens z. B. durch Täter-Opfer-Ausgleich; er erstellt ferner Opferberichte (§§ 160 Absatz 3, 463d StPO, GewSchG, § 11 Abatz. 3 GnO Nordrhein-Westfalen).

Fachkräfte des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz stehen im Beamtenverhältnis (gehobener Sozialdienst der Justiz) oder werden – vor Übernahme in das Beamtenverhältnis – im Beschäftigtenverhältnis tätig.

Für eine Einstellung als Fachkraft des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz müssen insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. ein zumindest an einer Fachhochschule abgeschlossenes Studium der Sozialarbeit oder Sozialpädagogik / Diplom oder
    Sozialpädagogik / Diplom oder Abschluss Bachelor,
2. die staatliche Anerkennung.

Eine Übernahme in das Beamtenverhältnis kann nur erfolgen, wenn d. Bewerber/-in:
1. eine hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach dem erfolgreichen Besuch der betreffenden Bildungseinrichtung
    abgeleistet hat, die der Vorbildung entspricht und die die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn vermittelt hat;
2. zum Zeitpunkt der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe das 32.Lebensjahr, bei schwerbehinderten Menschen das
    43. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit beträgt zwei Jahre und sechs Monate; ein abgeleistetes Berufspraktikum wird hierauf angerechnet.

Bewerber/-innen, die die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erforderliche hauptberufliche Tätigkeit noch nicht oder noch nicht vollständig abgeleistet haben, werden bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zunächst im Beschäftigtenverhältnis (Entgeltgruppe 10 TV-L vgl. Entgelttabelle) eingestellt, müssen aber bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages unwiderruflich die Übernahme in das Beamtenverhältnis beantragen.