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Die Landgerichte – und somit auch das Landgericht Aachen - gehören zur sogenannten ordentlichen Gerichtsbarkeit. Nach dem Gerichtsverfassungsgesetz sind Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuständig für die Entscheidungen von Zivilstreitigkeiten (Rechtsstreite  zwischen  Privatleuten oder Firmen  - einschließlich Handelssachen - mit Ausnahme des Arbeitsrechts) und Strafverfahren einschließlich Ordnungswidrigkeiten. Darüber hinaus sind die Landgerichte Rechtsmittelinstanz.

Ferner sind bei dem Landgericht Aachen Strafvollstreckungskammern gebildet, denen unter anderem die Entscheidung über eine nachträgliche Strafaussetzung zur Bewährung  für im Gerichtsbezirk untergebrachte Strafgefangenen obliegt.

Das Landgericht Aachen nimmt zwar in erster Linie Rechtsprechungsaufgaben wahr, ist aber zugleich auch eine Verwaltungsbehörde, und zwar eine sogenannte „nachgeordnete Behörde“ unterhalb des Oberlandesgerichts Köln und des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen. Die meisten Verwaltungsaufgaben betreffen interne Angelegenheiten der Justiz, wie zum Beispiel Personal-, Haushalt- und Bauverwaltung, die für ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Rechtsprechung indes unerlässlich sind. Darüber hinaus hat der Präsident des Landgerichts Aachen die Dienstaufsicht über die im Bezirk tätigen Richter und niedergelassenen Notare. Zu den zahlreichen Verwaltungsaufgaben gehört ferner die Betreuung der im Bezirk beschäftigten Referendare sowie die Vereidigung der beim Landgericht zugelassenen Rechtsanwälte. Neben der Erteilung von Legalisationen übernimmt das Landgericht Aachen auch die Versendung von Entscheidungsabschriften sowie die Gewährung von Akteneinsicht an Dritte.