Die Strafverfahren werden vor den kleinen und großen Strafkammern des Landgerichts verhandelt. Die Strafkammern des Landgerichts sind in der 1. Instanz für alle Verfahren zuständig, die nicht in die Zuständigkeiten des Amtsgerichts oder des Oberlandesgerichts gehören, d.h. für  Verfahren, bei denen die zu erwartende Strafe mehr als 4 Jahre Freiheitsstrafe beträgt oder es um die Unterbringung in ein psychiatrisches Krankenhaus geht sowie für Verfahren, bei denen es um Mord oder Totschlag, Körperverletzung mit Todesfolge, Sexuellen Missbrauch von Kindern, Nötigung mit Todesfolge usw. geht.