a) Hinweise für Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer:
     Entschädigungen für Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer können
     ab 01.01.2020 bei dem jeweils zuständigen Gericht nur noch in schriftlicher Form unter Beifügung einer
     Rechnung zur Sachakte beantragt 
und unbar auf ein Girokonto gezahlt werden.

b) Hinweise für Zeuginnen und Zeugen, Schöffinnen und Schöffen:
     Entschädigungen für Zeuginnen und Zeugen, Schöffinnen und Schöffen können ab 01.01.2020 bei dem jeweils
     zuständigen Gericht 
nur noch in schriftlicher Form zur Sachakte beantragt und unbar auf ein Girokonto gezahlt 
     werden. Nachfolgend wird Ihnen ein Entschädigungsantrag zum Download zur Verfügung gestellt. Zur Vermeidung von
     Rückfragen füllen Sie den Antrag bitte sorgfältig aus. Alle relevanten Felder zum Ankreuzen bzw. Ausfüllen sind grau
     unterlegt.
     Ebenso finden Sie beigefügt einen Vordruck zur Bescheinigung des Verdienstausfalls, der von Ihrem Arbeitgeber
     auszufüllen ist.

c)  Gemeinsame Hinweise für alle Personengruppen:
     Damit Ihre Entschädigungsansprüche nicht verfallen, beachten Sie bitte, dass der Entschädigungsantrag bei dem
     jeweils zuständigen Gericht
 innerhalb von 3 Monaten eingereicht werden muss! Der Beginn dieser Frist kann
     bei den Personengruppen variieren!
 – z.B. bei Vernehmung als Zeuge 3 Monate nach Beendigung der Vernehmung/
     des Termins.
     Insoweit wird auf § 2 Absatz 1 Nummern 1 – 5 des ebenfalls in der Anlage beigefügten Auszugs aus dem Justizver-
     gütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG – verwiesen.