Bleistift Quelle: Justiz NRW

Was muss man beachten, was kann beglaubigt werden

Wichtiger Hinweis:
Wenn Sie eine deutsche Urkunde im Ausland verwenden möchten, benötigen Sie dafür eine Bestätigung, dass diese Urkunde echt ist. Die Echtheit einer in Deutschland ausgestellten Urkunde wird entweder durch eine "Vorbeglaubigung (=Legalisation)" oder - in bestimmten Fällen - durch eine sogenannten "Apostille" bestätigt. Legalisationen und Apostillen sind lediglich verschiedene Formen der Beglaubigung von Urkunden.

Ob eine Legalisation oder eine Apostille erforderlich ist, hängt davon ab, in welchem Land Sie die in Deutschland ausgestellte Urkunde verwenden möchten. Sollte die Erteilung einer Legalisation erforderlich sein, erfolgt durch den Präsidenten des Landgerichts lediglich die sog. Vorbeglaubigung, unter Umständen - je nachdem in welchem Land die Urkunde verwendet werden soll - hat anschließend eine sogenannte Endbeglaubigung zu erfolgen; die Aufgabe der Endbeglaubigung hat das Auswärtige Amt auf das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten in Brandenburg an der Havel übertragen.

Weitere allgemeine Informationen zu dem Thema "Apostillen und Legalisationen" finden Sie auf den Internet-Seite des Auswärtigen Amtes (www.auswaertiges-amt.de) sowie des Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten in Brandenburg an der Havel (https://bfaa.diplo.de/bfaa-de/service/ApostillenundBeglaubigungen ).

Durch den Präsidenten des Landgerichts Aachen werden Auslandsbeglaubigungen (Apostillen und Legalisationen) erteilt bei:

  • Urkunden von Notaren mit Sitz im Bezirk des Landgerichts Aachen
  • Gerichtsurkunden (Urteilen, Beschlüssen, Erbscheinen, Registerauszügen) des Landgerichts Aachen sowie der Amtsgerichte im Bezirk des Landgerichts Aachen (Aachen, Düren, Eschweiler, Jülich, Heinsberg, Geilenkirchen, Monschau und Schleiden)
  • Urkunden sonstiger Justizbehörden mit Sitz im Landgerichtsbezirk Aachen
  • Übersetzungen von ermächtigten Übersetzern, die bei dem Oberlandesgericht Köln zugelassen und deren Unterschriftsproben bei dem Präsidenten des Landgerichts Aachen hinterlegt sind.

Bitte beachten Sie: Sofern es sich um eine Gerichtsurkunde handelt, ist es eventuell erforderlich, sich diese Urkunde zunächst von dem Gericht, das die Urkunde ausgestellt hat, in bestimmter Form beglaubigen zu lassen. Bitte wenden Sie sich daher, bevor Sie beim Landgericht eine Auslandsbeglaubigung für eine Gerichtsurkunde beantragen, an die Stelle, von der Sie die Urkunde erhalten haben, um diese Frage zu klären.

 Die Erteilung einer Auslandsbeglaubigung durch den Präsidenten des Landgerichts Aachen kann in folgenden Fällen nicht erfolgen:

Die Bezirksregierung Köln (www.bezreg-koeln.nrw.de) ist zuständig in Auslandsbeglaubigungsangelegenheiten (Apostillen oder Legalisationen), wenn die Urkunden (zum Beispiel: Personenstandsurkunden, wie Geburts-, Heirats- oder Einbürgerungsurkunden, Zeugnisse, Meldebescheinigungen) durch die Städte und Gemeinden (zum Beispiel: Einwohnermeldeamt der Stadt Aachen) ausgestellt sind.

Bundesbehörden sind für die von ihnen ausgestellten Urkunden zuständig. Das Justizministerium Nordrhein-Westfalen ist für die eigenen Urkunden zuständig. Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ist für Urkunden zuständig, die von einer obersten Landesbehörde, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesrechnungshofs ausgestellt worden sind.

 
 Allgemeine Verfahrenshinweise: 

  • Grundsätzlich erfolgt das Antragsverfahren auf dem Schriftweg. Das entsprechende Antragsformular steht Ihnen hier zum Abruf zur Verfügung.

Senden Sie die zu beglaubigende Urkunde - leserlich -  mit einem Nachweis der Gebührenzahlung (s.u.) - unter Angabe Ihrer Anschrift, einer Rufnummer und des Bestimmungslandes an folgende Adresse:

Präsident des Landgerichts Aachen
z.H. des Vorzimmers (D 1.348)
Adalbertsteinweg 92
52070 Aachen

 Rechnen Sie mit einer Bearbeitungszeit von cirka  2 Wochen (ohne Postweg). 

  • In besonderen Ausnahmefällen (z.B. sofern eine Hilfsbedürftigkeit beim Ausfüllen des vorgenannten Formulars bestehen sollte) ist eine persönliche Vorsprache nach vorheriger Terminbuchung innerhalb der Sprechzeiten (montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr) möglich. 
  • Kosten
    Die Erteilung von Apostillen/Vorbeglaubigungen ist gem. § 8 JVKostO vorschusspflichtig. Gemäß Nummer 1310 des   Gebührenverzeichnisses der Anlage zu § 4 Abs. 1 JVKostG fällt eine Gebühr i.H.v. 25,00 € je Dokument an. Diese Gebühren sind als Vorschuss durch den Erwerb einer elektronischen Kostenmarke zu entrichten.

Informationen zur Elektronischen Kostenmarke erhalten Sie unter 
https://www.justiz.nrw.de/JM/online_verfahren_projekte/elektronische_kostenmarke 

Zugang zur Elektronischen Kostenmarke, unter dem diese erworben werden kann, erhalten Sie unter folgendem Link:  
https://justiz.de/kostenmarke/index.php 

Fügen Sie bitte einen Auszug der Gebührenzahlung Ihrem Antrag bei. 

Die Bescheidung des Antrags (erteilte Legalisation/Apostille) erfolgt ausschließlich auf dem Postweg.

Vom Oberlandesgericht Köln anerkannte Übersetzerinnen und Übersetzer finden Sie unter www.justiz-dolmetscher.de .

Unter den Rufnummern 0241 9425 – 41348 oder – 51348 stehen Ihnen Ansprechpartner/innen gerne zur Verfügung.