In Zivilsachen ist die Berufung vom Amtsgericht zum Landgericht zulässig, wenn die unterlegene Partei den Prozess in Höhe von mehr als 600,00 Euro verloren hat. Ein weiteres Rechtsmittel ist dann in aller Regel nicht mehr gegeben.

In Strafsachen können der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts einlegen. Bei einer Berufung wird das angefochtene Urteil sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht überprüft. Insbesondere kann eine Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung etc. wiederholt und der Sachverhalt neu festgestellt werden.

Gegen Berufungsurteile der Landgerichte kann der Unterlegene das Rechtsmittel der Revision einlegen, über die dann das Oberlandesgericht entscheidet.