Bibliothek

Die Bibliothek ist eine öffentliche Fachbibliothek.

Die Bibliothek kann von allen Angehörigen des Landgerichts Aachen, des Amtsgerichts Aachen, der Staatsanwaltschaft Aachen, des Verwaltungsgerichts Aachen, des Arbeitsgerichts Aachen und des Sozialgerichts Aachen genutzt werden.

Zur ihrer Benutzung sind zudem Personen, die weder einem der Gerichte noch der Staatsanwaltschaft Aachen angehören, berechtigt, soweit sie juristisch oder im juristischen Bereich wissenschaftlich tätig sind.

Die Bibliothek ist eine Präsenzbibliothek.

Sollten Sie zu diesem Personenkreis gehören und ein bestimmtes Buch oder eine bestimmte Zeitschrift suchen, so können Sie bereits zuvor über das Internet abklären, ob der gesuchte Titel in der Bibliothek des Justizzentrums Aachen verfügbar ist.

Im Bibliotheksverbund der Landesbehörden Nordrhein-Westfalen geben Sie hierzu unter „Profisuche“ bei Zweigstelle „JZ Aachen“ ein und starten dann die Recherche nach Angabe des gesuchten Titels im entsprechenden Suchfeld.

Öffnungszeiten der Bibliothek
               montags – donnerstags:   08:00 bis 16:00 Uhr
               freitags:                                   08:00 bis 15:00 Uhr

Hinweise zu Entschädigungszahlungen

a) Hinweise für Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer:
     Entschädigungen für Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer können
     ab 01.01.2020 bei dem jeweils zuständigen Gericht nur noch in schriftlicher Form unter Beifügung einer
     Rechnung zur Sachakte beantragt und unbar auf ein Girokonto gezahlt werden.

b) Hinweise für Zeuginnen und Zeugen, Schöffinnen und Schöffen:
     Entschädigungen für Zeuginnen und Zeugen, Schöffinnen und Schöffen können ab 01.01.2020 bei dem jeweils
     zuständigen Gericht nur noch in schriftlicher Form zur Sachakte beantragt und unbar auf ein Girokonto gezahlt 
     werden. Nachfolgend wird Ihnen ein Entschädigungsantrag zum Download zur Verfügung gestellt. Zur Vermeidung von
     Rückfragen füllen Sie den Antrag bitte sorgfältig aus. Alle relevanten Felder zum Ankreuzen bzw. Ausfüllen sind grau
     unterlegt.
     Ebenso finden Sie beigefügt einen Vordruck zur Bescheinigung des Verdienstausfalls, der von Ihrem Arbeitgeber
     auszufüllen ist.

c)  Gemeinsame Hinweise für alle Personengruppen:
     Damit Ihre Entschädigungsansprüche nicht verfallen, beachten Sie bitte, dass der Entschädigungsantrag bei dem
     jeweils zuständigen Gericht innerhalb von 3 Monaten eingereicht werden muss! Der Beginn dieser Frist kann
     bei den Personengruppen variieren! – z.B. bei Vernehmung als Zeuge 3 Monate nach Beendigung der Vernehmung/
     des Termins.
     Insoweit wird auf § 2 Absatz 1 Nummern 1 – 5 des ebenfalls in der Anlage beigefügten Auszugs aus dem Justizver-
     gütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG – verwiesen.